SATZUNG
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisverein Großkrotzenburg e.V.“. Er wurde am O1. August 1973 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Großkrotzenburg.
§ 2
Zweck und Ziel
Zweck ist die Pflege und Förderung des Tennisspiels als Freizeitsport für Jedermann. Eine einheitliche Tenniskleidung ist nicht vorgeschrieben.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Kein Mitglied und keine Person darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Jeder Großkrotzenburg – er Bürger kann Mitglied werden. Bei nicht ausgelasteter Platzkapazität können auch Auswärtige aufgenommen werden. Es kann Einzel- und Familienmitgliedschaft erworben werden. Soweit Einzelmitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren beantragt wird. ist mit der Beitrittserklärung die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Vereinssatzung und Annahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge unter Berücksichtigung der Aufnahmerichtlinien in eigener Verantwortung. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung,
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
Die Organe des Vereins geben sich ihre Ordnungen selbst. Die Ordnung des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und der Arbeit des Vorstandes.
2. Sie ist darüber hinaus im Einzelnen zuständig für:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Einsetzung von Ausschüssen
e) Entscheidung über die Beiträge
f) Entscheidung über Ausschlussentscheidungen gemäß § 11
g) Entscheidung über den Investitions- und Finanzplan
h) Entscheidung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
i) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. soweit die Satzung nicht anders bestimmt,
§ 6
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. §126aBGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift – letzt bekannte Email – Adresse des Mitgliedes.
2. Weiterhin tritt sie zusammen als außerordentliche Mitgliederversammlung:
a) auf Antrag von einem Viertel der volljährigen Mitglieder,
b) auf Verlangen des Vorstandes.
Die Einberufung erfolgt wie vor (Abs. 1). Die Frist zur Einberufung kann auf 1 Woche abgekürzt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
4. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. die das 18. Lebensjahr vollendet haben. in Angelegenheiten der Jugendlichen sind auch diese stimmberechtigt. Herrscht Streit, ob eine Angelegenheit der Jugendlichen vorliegt, entscheiden die volljährigen Mitglieder.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Pressewart und dem Bauwart.
2. Ihm obliegt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gesetzten Richtlinien die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Nicht im Investition – und Finanzplan vorgesehene. außerordentliche Ausgaben kann der Vorstand bis zu einer Höhe von € 2500 für den Einzelfall. jedoch nicht höher als insgesamt €5000 pro Jahr ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Amt aus durch
a) Niederlegung
b) Abberufung durch die Mitgliederversammlung
c) mit Ablauf der Amtszeit.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der ersten Hälfte seiner Amtszeit hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen, bzw. ist im Falle des § 7 Abs. 5.b) in der gleichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.
6. Die Aufgaben des Vorsitzenden nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins werden im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. Sollte auch dieser verhindert sein, von den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge nach Abs. 1.
§ 8
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Ausschüsse und Beirat
1. Von der Mitgliederversammlung wie vom Vorstand können zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse eingesetzt werden. Aufgabenbereich. Kompetenzen und Dauer der Tätigkeit der Ausschüsse sind bei Einsetzung festzulegen. Im übrigen geben die Ausschüsse sich ihre Ordnung selbst. Die Ausschussvorsitzenden sind zu den sie betreffenden Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Sie haben dort Antrags- und Rederecht.
2. Beirat: Der Vorstand kann einen Beirat berufen. der ihn in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
§ 10
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Mitteilung des Austritts erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Das Eigentum des Vereins ist zurück zu geben. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Im Einzelfall kann der Vorstand von der Zahlungspflicht des Restbeitrages entbinden.
§ 11
Ausschluss
Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber trotz schriftlicher Mahnung für den Zeitraum von 6 Monaten nicht nachgekommen ist, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Das Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Beschluss beantragen. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Versammlung endgültig.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 12
Satzungsänderungen
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Anwesenden. Jedoch ist die Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der volljährigen Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet am gleichen Ort und Tag eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
§ 13
Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Anwesenden. Jedoch ist die Mitgliederversammlung für eine Vereinsauflösung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der volljährigen Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens eine Woche nach dieser Mitgliederversammlung eine Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung versandt werden. Die schriftliche Einberufung erfolgt wie in § 6 Absatz 1 Satz 3ff dieser Satzung ausgeführt. Die Frist zur Einberufung muss mindestens vier Wochen betragen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder.
2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung unter die Treuhandschaft einer vom letzten Vorstand zu berufenden Person. Der Treuhänder hat die Gläubiger des Vereins zu befriedigen und seine Forderungen einzuziehen. Das verbleibende Vermögen hat er mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Gemeinde Großkrotzenburg mit der Maßgabe zu übergeben, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübung oder Jugendpflege Verwendung finden darf.
Die vorstehende Satzung tritt aufgrund ihrer Genehmigung auch durch die
Mitgliederversammlung vom 21. April 1978 am selben Tage in Kraft.
Die Änderungen des § 7 Abs. 1 (Erweiterung des Vorstandes um den Bauwart) wurden in der Jahreshauptversammlung vom 22. März 1991 beschlossen.
Die Änderungen des § 7 Abs. 1 (Erweiterung des Vorstandes um einen stell-vertretenden Vorsitzenden) wurden in der Jahreshauptversammlung vom 01. März 1996 beschlossen.
Die Änderungen
des § 2 (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung),
des § 6 Abs. 1 (Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift/letzt bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.),
des § 7 Abs. 2 (außergerichtlich),
des § 7 Abs. 3 (€ 2.500,–; € 5.000,–),
des § 7 Abs. 4 (Der Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.),
des § 7 Abs. 5 (Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.),
des § 12 (Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet am gleichen Ort und Tag eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung hingewiesen werden.)
wurden in der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2011 beschlossen.
Die Änderung (Ergänzung!)
des § 13 Abs. 1 (Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens eine Woche nach dieser Mitglieder-versammlung eine Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung versandt werden. Die schriftliche Einberufung erfolgt wie in § 6 Absatz 1 Satz 3ff dieser Satzung ausgeführt. Die Frist zur Einberufung muss mindestens vier Wochen betragen.
Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der anwesenden
Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder.)
wurde in der Mitgliederversammlung am 17. März 2017 beschlossen.