SATZUNG


 
 
 
§ 1
 
 
 

Name und Sitz des Vereins

 
 
 
 
Der  Verein führt den Namen „Tennisverein Großkrotzenburg e.V.“. Er wurde am  O1. August 1973 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.  Sein Sitz ist Großkrotzenburg.
 
 
 
§ 2
 
 
 

Zweck und Ziel

 
 
 
 
Zweck  ist die Pflege und Förderung des Tennisspiels als Freizeitsport für  Jedermann. Eine einheitliche Tenniskleidung ist nicht vorgeschrieben.
 
Der  Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im  Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Kein Mitglied und  keine Person darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütung  begünstigt werden.
 
 
 
§ 3
 
 
 

Mitgliedschaft

 
 
 
 
Jeder  Großkrotzenburg – er Bürger kann Mitglied werden. Bei nicht  ausgelasteter Platzkapazität können auch Auswärtige aufgenommen werden.  Es kann Einzel- und Familienmitgliedschaft erworben werden. Soweit  Einzelmitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren beantragt wird. ist  mit der Beitrittserklärung die schriftliche Einwilligung der  Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
 
Die  Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und  Anerkennung der Vereinssatzung und Annahme durch den Vorstand erworben.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge unter Berücksichtigung  der Aufnahmerichtlinien in eigener Verantwortung. Eine ablehnende  Entscheidung bedarf keiner Begründung,
 
 
 
§ 4
 
 
 

Organe

 
 
 
 
Organe des Vereins sind:
 
 
1. die Mitgliederversammlung und
 
 
 
2. der Vorstand.
 
 
Die  Organe des Vereins geben sich ihre Ordnungen selbst. Die Ordnung des  Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
 
 
 
 
 
§ 5
 
 
 

Mitgliederversammlung

 
 
 
 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und der Arbeit des Vorstandes.
 
2. Sie ist darüber hinaus im Einzelnen zuständig für:
 
 
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
 
 
 
b) Entlastung des Vorstandes
 
 
 
c) Wahl der Kassenprüfer
 
 
 
d) Einsetzung von Ausschüssen
 
 
 
e) Entscheidung über die Beiträge
 
 
 
f) Entscheidung über Ausschlussentscheidungen gemäß § 11
 
 
 
g) Entscheidung über den Investitions- und Finanzplan
 
 
 
h) Entscheidung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
 
 
 
i) Auflösung des Vereins.
 
 
3.  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der  anwesenden Stimmberechtigten. soweit die Satzung nicht anders bestimmt,
 
 
 
§ 6
 
 
 

Durchführung der Mitgliederversammlung

 
 
 
 
1.  Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal als  ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden  unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen  schriftlich einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist  auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. §126aBGB  erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe  der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die  ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift –  letzt bekannte Email – Adresse des Mitgliedes.
 
2. Weiterhin tritt sie zusammen als außerordentliche Mitgliederversammlung:
 
 
a) auf Antrag von einem Viertel der volljährigen Mitglieder,
 
 
 
b) auf Verlangen des Vorstandes.
 
 
Die Einberufung erfolgt wie vor (Abs. 1). Die Frist zur Einberufung kann auf 1 Woche abgekürzt werden.
 
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
 
4.  Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. die das 18. Lebensjahr  vollendet haben. in Angelegenheiten der Jugendlichen sind auch diese  stimmberechtigt. Herrscht Streit, ob eine Angelegenheit der Jugendlichen  vorliegt, entscheiden die volljährigen Mitglieder.
 
 
§ 7
 
 
 

Der Vorstand

 
 
 
 
1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden  Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Kassenwart, dem  Schriftführer, dem Pressewart und dem Bauwart.
 
2.  Ihm obliegt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gesetzten  Richtlinien die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Jeweils 2  Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und  außergerichtlich.
 
3.  Nicht im Investition – und Finanzplan vorgesehene. außerordentliche  Ausgaben kann der Vorstand bis zu einer Höhe von € 2500 für den  Einzelfall. jedoch nicht höher als insgesamt €5000 pro Jahr ohne  Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.
 
4.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln  mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand  bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen  Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist  zulässig.
 
5. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Amt aus durch
 
 
a) Niederlegung
 
 
 
b) Abberufung durch die Mitgliederversammlung
 
 
 
c) mit Ablauf der Amtszeit.
 
 
Bei  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der ersten Hälfte seiner  Amtszeit hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl  einzuberufen, bzw. ist im Falle  des § 7 Abs. 5.b) in der gleichen  Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Beim vorzeitigen  Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis  zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten  besetzen oder verwalten.
 
6.  Die Aufgaben des Vorsitzenden nach der Satzung und den Ordnungen des  Vereins werden im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden  Vorsitzenden wahrgenommen. Sollte auch dieser verhindert sein, von den  übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge nach Abs. 1.
 
 
 
§ 8
 
 
 

Geschäftsjahr

 
 
 
 
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
 
§ 9
 
 
 

Ausschüsse und Beirat

 
 
 
 
1.  Von der Mitgliederversammlung wie vom Vorstand können zur Durchführung  besonderer Aufgaben Ausschüsse eingesetzt werden. Aufgabenbereich.  Kompetenzen und Dauer der Tätigkeit der Ausschüsse sind bei Einsetzung  festzulegen. Im übrigen geben die Ausschüsse sich ihre Ordnung selbst.  Die Ausschussvorsitzenden sind zu den sie betreffenden  Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Sie haben  dort Antrags- und Rederecht.
 
2. Beirat: Der Vorstand kann einen Beirat berufen. der ihn in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
 
 
 
§ 10
 
 
 

Austritt

 
 
 
 
Der  Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand  schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Mitteilung des Austritts erlischt  jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Das Eigentum des Vereins ist  zurück zu geben. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des  laufenden Kalenderjahres. Im Einzelfall kann der Vorstand von der  Zahlungspflicht des Restbeitrages entbinden.
 
 
 
§ 11
 
 
 

Ausschluss

 
 
 
 
Ein  Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wenn  es seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber trotz  schriftlicher Mahnung für den Zeitraum von 6 Monaten nicht nachgekommen  ist, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den  Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist  Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss  ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs  bekannt zu geben.
 
Das  Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den  Beschluss beantragen. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Versammlung  endgültig.
 
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
 
 
 
§ 12
 
 
 

Satzungsänderungen

 
 
 
 
Zur  Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der  Anwesenden. Jedoch ist die Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen  nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der volljährigen  Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht  beschlussfähig, so findet am gleichen Ort und Tag eine weitere  Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden  oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der  Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
 
 
 
 
§ 13
 
 

Auflösung

 
 
 
 
 
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von ¾  der Stimmen der Anwesenden. Jedoch ist die Mitgliederversammlung für eine Vereinsauflösung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der volljährigen Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens eine Woche nach dieser Mitgliederversammlung eine Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung versandt werden. Die schriftliche Einberufung erfolgt wie in § 6 Absatz 1 Satz 3ff dieser Satzung ausgeführt. Die Frist zur Einberufung muss mindestens vier Wochen betragen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hingewiesen werden.  Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen.  Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder.
 
 
 
 
2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung unter die Treuhandschaft  einer vom letzten Vorstand zu berufenden Person. Der Treuhänder hat  die Gläubiger des Vereins zu befriedigen und seine Forderungen einzuziehen. Das verbleibende Vermögen hat er mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Gemeinde Großkrotzenburg mit der Maßgabe zu  übergeben, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der  Leibesübung oder Jugendpflege Verwendung finden darf.
 
 
 
 
 
Die vorstehende Satzung tritt aufgrund ihrer Genehmigung auch durch die
 
Mitgliederversammlung vom 21. April 1978 am selben Tage in Kraft.
 
 
 
Die  Änderungen des § 7 Abs. 1 (Erweiterung des Vorstandes um den Bauwart)  wurden in der Jahreshauptversammlung vom 22. März 1991 beschlossen.
 
 
 
Die  Änderungen des § 7 Abs. 1 (Erweiterung des Vorstandes um einen  stell-vertretenden Vorsitzenden) wurden in der Jahreshauptversammlung  vom 01. März 1996 beschlossen.
 
 
 
 
 
 
 

Die Änderungen

 
 
des § 2 (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung),
 
des  § 6 Abs. 1 (Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch  erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126a BGB  erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe  der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die  ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte  Anschrift/letzt bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.),  
 
des § 7 Abs. 2 (außergerichtlich),
 
des § 7 Abs. 3 (€ 2.500,–; € 5.000,–),
 
des  § 7 Abs. 4 (Der Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis  zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die  Wiederwahl ist zulässig.),
 
des  § 7 Abs. 5 (Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann  der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den  vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.),
 
des  § 12 (Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,  so findet am gleichen Ort und Tag eine weitere Mitgliederversammlung  statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen  Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur  Mitgliederver-sammlung hingewiesen werden.)
 
wurden in der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2011 beschlossen.
 
 
 

Die Änderung (Ergänzung!)

 
des  § 13 Abs. 1 (Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht  beschlussfähig, kann frühestens eine Woche nach dieser  Mitglieder-versammlung eine Einladung zur außerordentlichen  Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung versandt werden. Die  schriftliche Einberufung erfolgt wie in § 6 Absatz 1 Satz 3ff dieser  Satzung ausgeführt. Die Frist zur Einberufung muss mindestens vier  Wochen betragen.
 
Unabhängig  von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist die Versammlung  beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung zur außerordentlichen  Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
 
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der anwesenden
Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder.)
 
wurde in der Mitgliederversammlung am 17. März 2017 beschlossen.